Gültig gem. dem österreichischen Vereinsgesetz 2002 (Verg)
(1) Der Verein führt den Namen „Saadet Österreich“ (im Folgenden kurz „Verein“ genannt).
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen oder Sektionen in den Bundesländern ist zulässig.
Das offizielle Symbol des Vereins entspricht den traditionellen Merkmalen: Ein weißer Halbmond mit fünf weißen Sternen auf rotem Hintergrund, untertitelt mit dem Schriftzug „SAADET“.
Der Verein ist überparteilich im Sinne des österreichischen Parteiengesetzes, jedoch weltanschaulich an den universellen Menschenrechten sowie dem Prinzip „Erst Moral und Spiritualität“ (Önce Ahlak ve Maneviyat) orientiert. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet (ideeller Verein) und umfasst:
a) Die Förderung des gesellschaftlichen Zusammenlebens, der Gerechtigkeit und des Rechtsstaatsprinzips.
b) Die Unterstützung der materiellen und ideellen Entwicklung der Gesellschaft.
c) Den Schutz und die Förderung von Individualrechten und Freiheiten nach den Kriterien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK).
d) Die Durchführung von kulturellen, bildenden und sozialen Veranstaltungen für die in Österreich lebende Gemeinschaft.
(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen werden, welche die Ziele des Vereins unterstützen.
(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand per Mehrheitsbeschluss. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (schriftlich an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat) oder durch Ausschluss. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Statuten oder die Kerninteressen des Vereins verstößt.
(1) Alle ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die festgesetzten Mitgliedsbeiträge (Aidat) pünktlich zu entrichten.
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung (entspricht dem *Büyük Kongre*)
2. Der Vorstand (entspricht dem *Yönetim Kurulu*)
3. Die Rechnungsprüfer (Kontrollorgan)
4. Das Schiedsgericht (zur internen Streitbeilegung)
(1) Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder statt.
(3) Zu beiden Versammlungen hat der Vorstand mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Dem/der Obmann/Obfrau (Präsident/in), dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassier/in (Finanzreferent/in).
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(3) Der Verein wird nach außen durch den/die Obmann/Obfrau vertreten. Bei finanziellen Angelegenheiten zeichnen der/die Obmann/Obfrau und der/die Kassier/in gemeinsam.
Die erforderlichen Mittel für den Vereinszweck werden aufgebracht durch: Beitrittsgebühren, regelmäßige Mitgliedsbeiträge, Erträge aus Veranstaltungen sowie Spenden und Vermächtnisse.
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Das im Falle der Auflösung allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner Weise den Vereinsmitgliedern zukommen. Es muss einer Organisation zugeführt werden, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt.